Satzung der Bayern MeG

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Vereinigung führt den Namen:
    "Bayern MeG w.V"
  2. Die Vereinigung beantragt die staatliche Anerkennung und die Verleihung der Rechtsfähigkeit.
  3. Die Bayern MeG ist eine anerkannte Vereinigung im Sinne des AgrarOLkG und hat ihren Hauptsitz in München. Die Bayern MeG kann bei Bedarf Zweigstellen einrichten.
  4. Der Geschäftsbereich der Bayern MeG erstreckt sich über Süddeutschland sowie angrenzende Regionen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck der Bayern MeG ist es, die Erzeugung und den Absatz der Milch von Milcherzeugern, die Mitglied einer der Bayern MeG angehörenden Milcherzeugerorganisation (= Milcherzeugergemeinschaft "MeG" oder Liefergenossenschaft) sind, den Erfordernissen des Marktes anzupassen und für bestmögliche Vermarktung und Verwertung der Milch zu sorgen.
  2. Zur Erreichung dieses Zwecks obliegt der Bayern MeG insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
    1. Erarbeitung von Erzeugungs- und Qualitätsregeln zur Sicherung eines marktgerechten Angebotes.
    2. Erstellung gemeinsamer Regeln über die Vermarktung
    3. Koordination des Absatzes der Milch der in Absatz 1 genannten Milcherzeuger.
      Die BAYERN MeG kann zu diesem Zweck selbst als Abnehmer und Verkäufer der von den in Absatz 1 genannten Milcherzeugern erzeugten Milch auftreten. Sie ist aber insbesondere auch berechtigt und bevollmächtigt, diejenigen Milcherzeuger, die einer Milcherzeugerorganisation gem. Abs. 1 angehören, zu vertreten; § 20 Absatz 1 gilt im Hinblick auf die Vertretung entsprechend. Erwirbt eine Milcherzeugerorganisation, die die Milch ihrer Mitglieder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vermarktet (Eigenvermarkter), die Mitgliedschaft in der Bayern MeG, wird mit dem Beitritt die Bayern MeG befugt, diese Milcherzeugerorganisation zusammen mit dem Vertretungsorgan dieser Organisation zu vertreten; § 20 Absatz 1 gilt auch hier im Hinblick auf die Vertretung entsprechend.
    4. Geltendmachung bestimmter sich aus den abgeschlossenen Lieferverträgen ergebender Rechte der in Absatz 1 genannten Milcherzeuger gegenüber den Abnehmern, sofern die Bayern MeG die Kauf- und Lieferverträge als Vertreter der Milcherzeuger abgeschlossen hat und die Geltendmachung dieser Rechte im Milchliefervertrag festgelegt wird. Die Bayern MeG tritt hierbei als bevollmächtigte Vertreterin der Milcherzeuger auf.
    5. Wahrnehmung und interessensgerechte Ausübung der Befugnisse, die der Bayern MeG aufgrund bestehender Kauf- und Lieferverträge übertragenen wurden.
    6. Koordination eines Milchmengenmanagements.
    7. Unterrichtung und Beratung der Mitglieder
  3. Die Bayern MeG ist berechtigt, sich an Personenvereinigungen und juristischen Personen zu beteiligen oder Gesellschaften zu gründen, wenn dies der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder dem in Absatz 1 genannten Zweck dient. Die Entscheidung hierüber obliegt auf Vorschlag der Entscheidung des Aufsichtsrats.
  4. Sofern die Bayern MeG als Abnehmer oder Kommissionär der Erzeugnisse ihrer Mitglieder auftritt oder nach § 141 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtig ist, lässt sie jährlich eine Bilanz und eine Gewinn-und Verlustrechnung (Jahresabschluss) gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) in der jeweils geltenden Fassung durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer aufstellen und legt sie der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vor. Die Erstellung des Jahresabschlusses muss eine Plausibilitätsprüfung der Bücher und Rechnungen enthalten.
    Darüber hinaus lässt sie jährlich anlässlich der Erstellung des Jahresabschlusses und anhand der Plausibilitätsprüfung der Bücher und Rechnungen eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des aktuellen Formblatts der Verleihungsbehörde durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer vornehmen und legt diese der Mitgliederversammlung sowie der Verleihungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vor.
    Soweit sie die in § 267 Abs. 2 HGB angegebenen Größenklassen für mittelgroße Kapitalgesellschaften erreicht, lässt sie zudem den Jahresabschluss entsprechend den §§ 316 ff. HGB durch einen Abschlussprüfer prüfen und legt der Verleihungsbehörde den Prüfungsbericht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vor. Der Abschlussprüfer ist entsprechend § 319 HGB auszuwählen.

§ 3 Mitglieder der Bayern MeG

  1. Die Mitgliedschaft in der Bayern MeG kann nur eine nach dem AgrarOLkG anerkannte Milcherzeugerorganisation erwerben.
  2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft erteilt die beitretende Milcherzeugerorganisation der Bayern MeG für die Dauer der Mitgliedschaft unwiderruflich die Vollmacht,
    1. die ihr angehörenden Milcherzeuger beim Abschluss von Milchkaufverträgen mit Milchabnehmern zu vertreten, sofern die beitretende Milcherzeugerorganisation die Milch ihrer Mitglieder im Vermittlungsgeschäft vermarktet. Vermittlungsgeschäft im vorstehenden Sinn bedeutet, dass die Milcherzeugerorganisation die Milch ihrer Mitglieder als deren Vertreter an Milchabnehmer verkauft.
    2. die Milcherzeugerorganisation beim Abschluss von Milchkaufverträgen mit Milchabnehmern zu vertreten, sofern die beitretende Milcherzeugerorganisation die Milch ihrer Mitglieder im Wege der Eigenvermarktung vermarktet. Eigenvermarktung bedeutet, dass die Milcherzeugerorganisation die Milch ihrer Mitglieder selbst erwirbt und an Drittabnehmer weitervermarktet.
  3. Die Bayern MeG versichert ihren Mitgliedern, dass sie trotz der Bevollmächtigung gemäß Absatz 2 Milchkaufverträge nicht alleine, sondern stets nur zusammen mit der jeweiligen Mitgliedsorganisation abschließt, ändert oder kündigt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an die Bayern MeG zu richten.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Aufsichtsrat.

§ 5 Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist auf Dritte grundsätzlich nicht übertragbar.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der Bayern MeG endet durch
    1. Kündigung der Mitgliedschaft
    2. Auflösung einer juristischen Person, Personengesellschaft oder Handelsgesellschaft
    3. Ausschluss
    4. Wegfall der für die Aufnahme gem. § 3 Abs. 1 vorausgesetzten staatlichen Anerkennung.
  2. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder Anspruch auf das Vermögen der Bayern MeG noch einen Anspruch auf Abfindung oder Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags.

§ 7 Kündigung

Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.

§ 8 Ausschluss / Zuständigkeit

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Bayern MeG ausgeschlossen werden
    1. wenn es trotz schriftlicher Abmahnung die satzungsmäßigen oder sonstigen gegenüber der Bayern MeG bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllt
    2. wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme entfallen
    3. wenn es zahlungsunfähig geworden oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist
  2. Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss ist das betroffene Mitglied von dem für den Ausschluss zuständigen Organ anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
  3. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
  4. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich mittels „Einschreiben mit Rückschein“ bekannt zu machen.

§ 9 Rechtsbehelf bei Ausschluss

  1. Dem durch Vorstandsbeschluss aus der Bayern MeG ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, den Aufsichtsrat zur Entscheidung über den Ausschluss anzurufen.
  2. Der Ausgeschlossene hat hierzu binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung (Berufungsfrist) beim Vorstand den Antrag auf Einberufung des Aufsichtsrats schriftlich mittels "Einschreiben mit Rückschein" einzureichen.
  3. In diesem Falle hat der Vorstand binnen eines weiteren Monats ab Zugang des Antrags den Aufsichtsrat einzuberufen; dem Ausgeschlossenen ist dort das Recht auf rechtliches Gehör einzuräumen.
  4. Der Aufsichtsrat beschließt schriftlich über den Ausschluss. Dem betroffenen Mitglied steht bei der Abstimmung kein Stimmrecht zu. Das betroffene Mitglied kann in der über den Ausschluss beschließenden Aufsichtsratssitzung weder einen Rechtsbeistand beiziehen noch sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen, es sei denn der Aufsichtsrat zieht seinerseits zu der Sitzung einen Rechtsbeistand hinzu.
  5. Beruft der Vorstand nicht binnen der in Abs. 3 bestimmten Frist das zuständige Organ zur Entscheidung über den Ausschluss ein, gilt der Ausschluss als zurückgenommen.
  6. Stellt der Ausgeschlossene keinen Antrag auf Einberufung des zuständigen Organs, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.

§ 10 Rechte der Mitglieder

  1. Die Rechte der Mitglieder bestimmen sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie nach nachfolgendem Absatz 2.
  2. Jedes Mitglied hat insbesondere das Recht,
    1. an der Mitgliederversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
    2. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen sowie bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen mitzuwirken; hierzu bedarf es jeweils der Unterschrift mindestens 1/3 der Mitgliedsorganisationen.
    3. das Protokollbuch der Mitgliederversammlung einzusehen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Bayern MeG zu wahren.
  2. Es hat insbesondere die Pflicht,
    1. Milchkaufverträge nur zusammen mit der Bayern MeG, der insoweit gemäß § 3 Absatz 2 Vollmacht erteilt wurde, zu unterzeichnen. Dies gilt dann nicht, wenn die Bayern MeG im Einzelfall die Zustimmung zur alleinigen Unterzeichnung durch das Mitglied erteilt hat.
    2. die von der Bayern MeG erarbeiteten und beschlossenen Erzeugungs- und Qualitätsregeln zur Sicherung eines marktgerechten Angebotes an seine Mitglieder verbindlich aufzuerlegen.
    3. die beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  3. Bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten, insbesondere gegen die Pflicht, Milchlieferverträge durch die Bayern MeG als bevollmächtigten Vertreter abschließen zu lassen, kann der Vorstand gegen das betreffende Mitglied eine angemessene Ordnungsstrafe in Geld festsetzen. Für die festgesetzte Ordnungsstrafe gelten die Bestimmungen über den Rechtsbehelf bei Vereinsausschluss (§ 9) entsprechend. Unberührt von einer gegebenenfalls verhängten Ordnungsstrafe bleibt das Recht der Bayern MeG, Ersatz der ihr durch das pflichtwidrige Verhalten entstandenen Schäden zu verlangen.

§ 12 Beschlussfassung über finanzielle Beitragspflichten

Die Beschlussfassung über den Jahresbeitrag obliegt der Mitgliederversammlung, die hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.

§ 13 Organe der Bayern MeG

  1. Organe der Bayern MeG sind:
    - der Vorstand
    - der Aufsichtsrat
    - die Mitgliederversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

Der VORSTAND

§ 14 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern, und zwar:
    1. dem geschäftsführenden Vorsitzenden (dieser nachfolgend auch mit Geschäftsführer benannt)
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem 3. Vorsitzenden
    4. dem 4. Vorsitzenden
    5. dem 5. Vorsitzenden
  2. Die unter Absatz 1 genannten Vorsitzenden sind zur Vertretung berechtigte Vorstände i.S.d. § 26 BGB. Die unter Absatz 1 genannten Vorsitzenden sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
  3. Wenn in dieser Satzung vom Vorstand gesprochen wird, ist damit gemeint das aus allen Vorstandsmitgliedern bestehende Vorstandsorgan.

§ 15 Wahl des Vorstands/Vorstandsfähigkeit

  1. Die in § 14 Absatz 1 b) bis e) genannten Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Abgesehen von den Fällen, in denen diese Satzung ausdrücklich das Ausscheiden aus dem Vorstandsamt bestimmt, bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder bis zu einer Neuwahl im Amt. Der geschäftsführende Vorsitzende wird vom Aufsichtsrat mit einer Zweidrittelmehrheit bestellt und abberufen.
  2. Wählbar in das Amt eines in § 14 Absatz 1 b) bis e) genannten Vorsitzenden sind nur Aufsichtsratsmitglieder. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss aus dem Kreis der Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden, die von den Mitgliedsorganisationen mit Sitz außerhalb Bayerns entsandt werden. Dies gilt nicht, wenn von den Mitgliedsorganisationen außerhalb Bayerns kein Aufsichtsratsmitglied entsandt worden ist oder sich kein Aufsichtsratsmitglied zur Wahl stellt. In diesem Fall besteht der Vorstand aus 4 Mitgliedern. Nicht wählbar ist, wer bereits das 62. Lebensjahr vollendet hat. Nicht wählbar ist auch, wer Mitglied in einem gesetzlichen oder gewillkürten Organ einer milchabnehmenden oder milchverarbeitenden Organisation ist; hiervon sind die eigenvermarktenden Erzeugerorganisationen ausgenommen. Für die aus dem Aufsichtsrat in den Vorstand gewählten Mitglieder wird kein Ersatz in den Aufsichtsrat entsandt.
  3. Wer in der wählenden Mitgliederversammlung nicht persönlich anwesend ist, kann nur gewählt werden, wenn er erklärt hat, in ein Amt als Vorsitzender kandidieren zu wollen und dieses in Falle seiner Wahl auch anzunehmen.
  4. Ein in § 14 Absatz 1 b) bis e) genannter Vorsitzender scheidet aus dem Vorstand aus
    1. durch Amtsniederlegung oder Versterben
    2. wenn die Erzeugerorganisation, die ihn in Aufsichtsrat entsandt hatte, aus der Bayern MeG ausscheidet
    3. wenn er die Mitgliedschaft in einem gesetzlichen oder gewillkürten Organ einer milchabnehmenden oder milchverarbeitenden Organisation erwirbt; hiervon sind die eigenvermarktenden Erzeugerorganisationen ausgenommen.
      Scheidet infolge obiger Gründe ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand der Bayern MeG aus, ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied zu wählen; § 16 Absatz 2 ist zu beachten.

    Scheidet infolge Absatz 4 a) oder c) ein Vorsitzender aus dem Vorstand der Bayern MeG aus, ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied zu wählen; § 15 Abs. 2 ist zu beachten.
  5. Sollte ein in § 14 Absatz 1 b) bis e) genannter Vorsitzender durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden, so ist in der diesen Beschluss fassenden Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Abberufenen ein Ersatzmitglied zu wählen. § 15 Abs. 2 ist zu beachten.

§ 16 Befugnisse und Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Leitung der Bayern MeG. Er ist zuständig für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
  2. Dem Vorstand obliegt neben den ihm nach dieser Satzung an anderer Stelle zugewiesenen Aufgaben insbesondere:
    1. das Führen von Vertragsverhandlungen mit Milchabnehmern sowie die Mitunterzeichnung von Milchkaufverträgen (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 a), sofern diesen vom Vorstand der betreffenden Mitgliedsorganisationen die schriftliche Zustimmung erteilt wurde.
    2. die Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie eines Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr,
    3. die Vorbereitung und Einberufung einer Mitgliederversammlung,
    4. die Aufstellung der Tagesordnung und Ausarbeitung der Beschlussgegenstände,
    5. die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
    6. die Buchführung sowie die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Bayern MeG,
    7. die Anstellung und Kündigung von Angestellten der Bayern MeG sowie deren Beaufsichtigung,
  3. Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Mitglieder des Vorstands eine Vergütung erhalten, ist die Haftung beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen gilt § 31 a BGB entsprechend.

§ 17 Wahlverfahren

  1. Vor jeder Wahl, die grundsätzlich einzeln und per Akklamation durchzuführen ist, soll von der Mitgliederversammlung ein die Wahl leitender Wahlvorstand, der aus drei Personen bestehen sollte, benannt werden. Der die wählende Mitgliederversammlung leitende Vorsitzende kann jederzeit anordnen, dass die Wahl schriftlich durchgeführt wird. Eine Wahl ist auch schriftlich durchzuführen, wenn dies die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Wahlberechtigten mit einfacher Mehrheit beschließt oder für ein Amt mindestens 2 Kandidaten vorgeschlagen werden.
  2. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit (=die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen), auf sich vereinigt.
  3. Entfallen bei der Wahl auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen, wird zwischen diesen eine Stichwahl durchgeführt. Ergibt auch die Stichwahl keinen Sieger, entscheidet das Los. Die Art eines gegebenenfalls erforderlich werdenden Losverfahrens wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
  4. Vorstandswahlen sind ordnungsgemäß zu protokollieren.

§ 18 Einberufung zu Vorstandssitzungen

  1. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes obliegt dem geschäftsführenden Vorsitzenden oder einem der weiteren Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies im Interesse der Bayern MeG geboten ist oder sonst eine Beschlussfassung des Vorstandes erforderlich wird.
  3. Die Einberufung des Vorstandes hat gegenüber allen Vorstandsmitgliedern zu erfolgen. Sie muss schriftlich, per Telefax oder E-Mail unter Angabe des Sitzungsorts, des Sitzungstermins, der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen erfolgen.
  4. Der für die Einberufung zuständige Vorsitzende kann die Vorstandssitzung als Präsenzveranstaltung oder auch in Form einer Videokonferenz durchführen.

§ 19 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Vertretung in den Vorstandssitzungen ist nicht zulässig.
  2. Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom mit der Protokollführung beauftragten Schriftführer zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten Ort, Zeit und Einberufungsform der Sitzung, den Namen der Teilnehmer und des Leiters sowie die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse.
  4. Sitzungen, die unter Verletzung von Form- oder Fristbestimmungen einberufen werden, sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder erschienen sind und kein Mitglied vor Beginn der Sitzung einer Tagesordnung bzw. Beschlussfassung widerspricht.
  5. § 29 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 20 Vertretungsbefugnisse des Vorstandes

  1. Die Vorsitzenden des Vorstandes vertreten nach Maßgabe dieser Satzung die Bayern MeG gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Im Innenverhältnis wird in Ergänzung hierzu weiter folgendes vereinbart.
    Der Aufsichtsrat kann einen Katalog von Rechtsgeschäften beschließen, die nur nach einem vorhergehenden Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrates oder der Mitgliederversammlung vornehmen darf.
  3. Der Katalog der zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte ist kein formeller Bestandteil dieser Satzung.

Der AUFSICHTSRAT

§ 21 Der Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus Vertretern, die von den der Bayern MeG angehörenden Erzeugerorganisationen in den Aufsichtsrat entsendet werden; scheidet die entsendende Mitgliedsorganisation aus der Bayern MeG aus, endet auch das Aufsichtsratsamt des entsandten Aufsichtsratsmitglieds. Eine in den Vorstand der Bayern MeG gewählte Person kann nicht in den Aufsichtsrat benannt werden.
  2. Entsendet werden kann von jeder Erzeugerorganisation nur ein Vertreter. Voraussetzung ist, dass diese Erzeugerorganisation mindestens 30.000.000 kg Milch zur Vermarktung einbringt. Mitgliedsorganisationen, die diese Mindestmilchmenge nicht erreichen, können als "MEG Gemeinschaft“ sofern diese gemeinsam mindestens 30.000.000 kg Milch erreicht, eine Person benennen, die für Sie das Amt des Aufsichtsrats wahrnimmt. In diesem Falle haben dies die betreffenden Mitgliedsorganisationen gemeinsam und schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
  3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von 4 Jahren einen Aufsichtsratsvorsitzenden sowie einen stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden. Hinsichtlich des zu wählenden Vorsitzenden als auch des stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Altersbeschränkungen des Vorstands entsprechend.
    Der Aufsichtsratsvorsitzende, und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende führt die Beschlüsse des Aufsichtsrats aus.
  4. Sofern diese Satzung vom Aufsichtsrat spricht, ist damit gemeint das aus den Aufsichtsratsmitgliedern bestehende Aufsichtsratsorgan. Sofern diese Satzung Angelegenheiten dem Aufsichtsrat zur Entscheidung zuweist, bedeutet dies, dass das aus den Aufsichtsratsmitgliedern bestehende Aufsichtsratsgremium darüber durch Beschlussfassung zu entscheiden hat.

§ 22 Allgemeine Befugnisse und Aufgaben des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei der Geschäftsführung zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gange der Angelegenheiten der Bayern MeG zu informieren. Mitglieder des Aufsichtsrats können jederzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst die Bücher und Schriften der Bayern MeG einsehen, sowie den Bestand der Kasse prüfen. Der Aufsichtsrat kann den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags prüfen.
  2. Er ist ferner berechtigt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Bayern MeG erforderlich ist.
  3. Mitglieder des Aufsichtsrates können auch verlangen, dass Beratungs- und Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung von Mitgliederversammlungen gesetzt werden.

§ 23 Besondere Befugnisse und Aufgaben des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands (§ 14 Abs. 1 b) bis e) vorläufig, bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden Mitgliederversammlung, von ihren Geschäften zu entheben. Hierzu ist ein mit einfacher Mehrheit zu fassender Aufsichtsratsbeschluss erforderlich; das betreffende Vorstandsmitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt.
  2. Er hat in diesem Falle das zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte erforderliche zu veranlassen.
    1. Insbesondere muss er, wenn die Bayern MeG aufgrund der vorläufigen Amtsenthebung eines oder mehrere Vorstände nicht mehr vertreten werden kann, bis zur Mitgliederversammlung einen Notvorstand bestimmen.
    2. Die Bestimmung eines Notvorstandes durch den Aufsichtsrat kann aber auch dann erfolgen, wenn infolge der vorläufigen Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds noch ein vertretungsberechtigter Vorstand vorhanden ist.
  3. Dem Aufsichtsrat obliegt auch, über die vom Vorstand erstellten Entwürfe für Erzeugungs- und Qualitätsregeln zur Sicherung eines marktgerechten Angebotes zu beschließen. Erst durch mit Einstimmigkeit zu fassendem Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats werden diese verbindlich.

§ 24 Einsichtsrecht des Aufsichtsrates

Der gesamte Aufsichtsrat ist vom Vorstand laufend über den Stand der Vertragsverhandlungen mit Milchabnehmern zu informieren. Ausgehandelte Milchlieferverträge können auf Wunsch von jedem Aufsichtsratsmitglied eingesehen werden.

§ 25 Einberufung zu Aufsichtsratssitzungen

  1. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Aufsichtsrates obliegt dem Aufsichtsratsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen; er ist jedoch stets einzuberufen, wenn dies im Interesse der Bayern MeG geboten ist oder sonst eine Beschlussfassung erforderlich wird.
  2. Zur Einberufung des Aufsichtsrates ist auch der Vorstand in den nach dieser Satzung vorgesehenen Fällen befugt.
  3. Der Vorstand ist zur stimmberechtigten Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen berechtigt.
  4. Die Einberufung des Aufsichtsrates muss gegenüber allen Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern schriftlich, per Telefax oder e-mail unter Angabe des Sitzungsorts, des Sitzungstermins, der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen erfolgen.
  5. Aufsichtsratssitzungen werden grundsätzlich als Präsenzveranstaltung durchgeführt.
    Der Aufsichtsratsvorsitzende kann die Aufsichtsratssitzung als Präsenzveranstaltung oder auch in Form einer Videokonferenz durchführen.

§ 26 Beschlussfassung des Aufsichtsrats

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Aufsichtsratssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann der Aufsichtsratsvorsitzende binnen 14 Tagen eine mit „Wiederholungssitzung“ zu bezeichnende Aufsichtsratssitzung, der die gleiche Tagesordnung beizufügen ist, einberufen mit einer Einladungsfrist von 7 Tagen. Diese Sitzung ist dann stets beschlussfähig.
  2. Der Aufsichtsrat beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Vertretung in den Aufsichtsratssitzungen durch eine der Mitgliedsorganisation angehörende Person ist zulässig.
  3. Die in den Sitzungen des Aufsichtsrates gefassten Beschlüsse sind zu protokolieren und vom Schriftführer zu unterschreiben.
  4. Sitzungen, die unter Verletzung von Form- oder Fristbestimmungen einberufen werden, sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder erschienen sind und kein Mitglied vor Beginn der Sitzung der Tagesordnung oder Beschlussfassung widerspricht.
  5. § 29 Absatz 6 gilt entsprechend.

Die MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 27 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder der Bayern MeG üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus, wobei in der Mitgliederversammlung die Ausübung der Rechte, insbesondere bei Abstimmungen und Wahlen, durch Delegierte der Mitglieder erfolgt. Jede der Bayern MeG als Mitglied angehörende Erzeugerorganisation ist hierzu berechtigt, mindestens einen Delegierten (= Vertreter) in die Mitgliederversammlung zu entsenden. Darüber hinaus kann jede Erzeugerorganisation für die über die zur Vermarktung eingebrachten ersten 30 Mio. kg hinausgehende Menge je begonnener weiterer 40 Mio. kg einen weiteren Delegierten in die Mitgliederversammlung entsenden.
    Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich als Präsenzveranstaltung durchgeführt.
  2. Dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehörende Personen können auch gleichzeitig als Delegierte auftreten.
  3. Die von einer Mitgliedsorganisation entsandten Delegierten bleiben so lange im Amt, bis ihre Bestellung von der entsendenden Organisation widerrufen wird; die entsendende Organisation ist jederzeit berechtigt, die Entsendung eines Delegierten zu widerrufen und ihn durch einen anderen Delegierten zu ersetzen.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegt neben den ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben insbesondere:
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Beschlussfassung über den Jahresbericht und die Jahresrechnung
    4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr
    5. Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    7. Beschlussfassung über die Auflösung
    8. Wahl von zwei dem Aufsichtsrat zur Seite stehenden Kassenprüfern

§ 28 /Leitung der Mitgliederversammlung

  1. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich dem geschäftsführenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem 3. Vorsitzenden usw..
    Sind alle Vorsitzende verhindert, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
  3. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung stets dann einzuberufen, wenn dies im Interesse der Bayern MeG geboten ist oder diese Satzung dies bestimmt.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat an die Mitgliedsorganisation schriftlich unter Angabe des Sitzungsortes, des Sitzungstermines und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen.
  5. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

§ 29 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, in der jeder Delegierte eine Stimme hat, ist beschlussfähig,
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Delegierter kann sich in der Mitgliederversammlung durch eine der entsendenden Mitgliedsorganisation angehörende Person vertreten lassen
  3. Die Beschlussfassungen erfolgen, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt, per Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass über einzelne Beschlussgegenstände in schriftlicher Abstimmung beschlossen wird.
  4. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten stets als nicht abgegeben.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Die Vorstandschaft kann Mitgliederbeschlüsse auch ohne Versammlung der Mitglieder in Textform nach § 126 b BGB fassen lassen. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, und der Beschluss mit der für den Beschlussgegenstand erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 30 Beschlussfassung über Eilanträge

  1. Die Mitgliederversammlung kann auch über in der Tagesordnung nicht angekündigte und erst in der Mitgliederversammlung gestellte Dringlichkeitsanträge beschließen, wenn diese zuvor durch einen mit 3/4 Mehrheit gefassten Beschluss der Delegierten zur Beratung und Abstimmung angenommen wurden.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung der Bayern MeG können jedoch niemals im Wege eines Dringlichkeitsantrages gefasst werden.

§ 31 Beschlussfassung über Satzungsänderung

  1. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie einer Änderung des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebe¬nen gültigen Stimmen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verleihungsbehörde.
  2. Beschlüsse über eine Änderung der Vereinssatzung sowie einer Änderung des Vereinszweckes können nur wirksam gefasst werden, wenn in der Tagesordnung die zu ändernde Satzungsbestimmung unter Angabe ihres bisherigen Wortlautes angekündigt war.

§ 32 Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  1. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann wegen Verletzung der Satzung oder, soweit nachrangig anwendbar, der gesetzlichen Bestimmungen im Wege der Klage angefochten werden.
  2. Die Klage muss binnen einem Monat nach Beschlussfassung erhoben werden.
  3. Zur Klage befugt ist jedes Mitglied, sofern einer ihrer in der Mitgliederversammlung anwesenden Delegierten gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat.
  4. Zur Klage befugt sind auch Mitglieder, wenn keiner ihrer Delegierten in der Mitgliederversammlung erschienen war, weil sie überhaupt nicht oder nicht form- und fristgerecht zur Mitgliederversammlung eingeladen wurden.

Der GESCHÄFTSLEITER

§ 33 Geschäftsleiter

  1. Ist der geschäftsführende Vorsitzende ausnahmsweise nicht besoldet tätig (§ 34 Absatz 4 Satz 2), ist zur Unterstützung des Vorstandes und Führung der laufenden Tagesgeschäfte der Bayern MeG ein hauptamtlicher Geschäftsstellenleiter zu bestellen, wenn dies der Vorstand und der Aufsichtsrat beschließen.
  2. n diesem Falle hat der Vorstand dem Aufsichtsrat eine geeignete Person als Geschäftstellenleiter vorzuschlagen. Die Anstellung dieser Person sowie der Inhalt des Anstellungsvertrages bedürfen eines mit 2/3 Mehrheit zu fassenden Zustimmungsbeschlusses des Aufsichtsrates. Dies gilt auch für die Kündigung sowie für Änderungen des Anstellungsvertrages.
  3. Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen auch Untervollmachten, die dem Geschäftstellenleiter vom Vorstand eingeräumt werden.
  4. Der Aufgabenbereich sowie die Zuständigkeiten des Geschäftsstellenleiters bestimmt sich nach dem Anstellungsvertrag sowie einer gegebenenfalls vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsleiterordnung. Deren Erlass bedarf ebenso wie deren Änderung der mit einfacher Mehrheit zu erteilenden Zustimmung des Aufsichtsrates.

§ 34 Aufwandsentschädigung

  1. Die in § 14 Abs. 1 b), c), d) und e) genannten Vorsitzenden des Vorstands und die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
  2. Auslagen der in § 14 Abs. 1 b), c), d) und e) genannten Vorsitzenden des Vorstands sowie der Aufsichtsratsvorsitzenden für Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen werden erstattet. Es können hier Reisekosten- und Verpflegungskostenpauschalen herangezogen werden.
  3. Überdies wird für die in § 14 Abs. 1 b), c), d) und e) genannten Vorsitzenden des Vorstands sowie für die Aufsichtsratsvorsitzenden auf Vorschlag des Aufsichtsrats durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung bezahlt. In jedem Falle sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

§ 35 Auflösung der Bayern MeG

  1. Die Bayern MeG kann nur in einer ordnungsgemäß und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
  4. Bei Auflösung der Bayern MeG beschließt die Mitgliederversammlung darüber, wem das nach der Abwicklung noch vorhandene Vermögen übertragen wird.

§ 36 Bevollmächtigung

Vorstand und Aufsichtsrat der Bayern MeG werden ausdrücklich bevollmächtigt, solche Satzungsänderungen bzw. -ergänzungen zu beschließen, die von der Verleihungs- bzw. Anerkennungsbehörde als für die Verleihung oder Anerkennung noch zwingend erforderlich erachtet werden. Diese müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.


Hinweis: Die vollständige Satzung der Bayern MeG könne Sie sich hier
als PDF downloaden Satzung Bayern MeG Satzung Bayern MeG.